Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2010 - L 14 SF 1/10 AB |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.04.2010 - L 14 SF 1/10 AB (https://dejure.org/2010,121532)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. April 2010 - L 14 SF 1/10 AB (https://dejure.org/2010,121532)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,121532) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Stade, 01.03.2010 - S 7 U 109/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2010 - L 14 SF 1/10 AB
- SG Stade, 21.09.2010 - S 7 U 109/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2012 - L 14 SF 2/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 01.03.1993 - 12 RK 45/92
Richter - Wissenschaftliche Meinungsäußerung - Ablehnung - Befangenheit
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2010 - L 14 SF 1/10
Entscheidend ist demgemäß allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BSG, NJW 1993, S. 2261, 2262). - LSG Niedersachsen, 15.11.1999 - L 6 U 44/99
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2010 - L 14 SF 1/10
Die Bildung einer bestimmten Rechtsauffassung vor der Durchführung oder dem Unterlassen weiterer Ermittlungen ist daher jedem gerichtlichen Entscheidungsprozess immanent und rechtfertigt für sich gesehen nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. für eine Beweisaufnahme LSG Niedersachsen vom 15. November 1999 - L 6 U 44/99 -Juris).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.09.2011 - L 14 SF 2/11 Abgesehen davon, dass weder ein Absehen von Beweiserhebungen noch die Entscheidung über einen Rechtsstreit durch einen zuvor angekündigten Gerichtsbescheid die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. für eine Beweisaufnahme LSG Niedersachsen vom 15. November 1999 - L 6 U 44/99 - Juris - für eine Gerichtsbescheidsankündigung LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. April 2010 - L 14 SF 1/10 AB -), ist nicht ersichtlich, dass sich die nach Ansicht des Klägers in dem erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren begründete Besorgnis der Befangenheit auf das vorliegende Verfahren auswirkt.